Besserer Schutz durch Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs von Leiharbeit?

Veröffentlicht am 28.04.2017 in Kommunalpolitik

Unserem Kassier Günther Herz liegt das Thema Zeitarbeit am Herzen. Hierzu schreibt er im nächsten CR-Artikel!

Das neue Gesetz ist seit 01.04.2017 in Kraft. Wie es sich tatsächlich auf dem Arbeitsmarkt auswirkt, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend betrachtet werden. Jedoch sind schon jetzt Schwachpunkte zu erkennen, die insbesondere von Unternehmen ohne Betriebsrat schamlos ausgenutzt werden können.

Grundsätzlich muss festgestellt werden, dass die SPD keinen ideologischen Kampf gegen die Zeitarbeitsunternehmen führt. Werkverträge und Arbeitnehmerüberlassung machen unsere Wirtschaft flexibler. Sie sichern damit Arbeitsplätze und sie schaffen zugleich auf Zeit zusätzliche Arbeit. Genauso klar muss aber sein, dass da, wo sie missbräuchlich genutzt werden, um Druck auf Arbeitsbedingungen und Löhne zu machen, wo sie Stammarbeitsplätze gefährden, da müssen eindeutig Grenzen gesetzt werden.

Die wichtigste Neuerung ist die gesetzliche Regelung zum „Equal Pay“ nach neun Monaten. Diese Regelung trifft zumindest für die Unternehmen zu, die tariflich gebunden sind. Schon die Unternehmen, die nur in Anlehnung an einen Tarifvertrag bezahlen, können jedoch aufgrund nicht bestehender Regelungen erheblich hiervon abweichen.

Die zweite Neuerung ist die Einführung einer Überlassungsdauer von maximal 18 Monaten. Damit müssen Leiharbeitnehmer*innen nach 18 Monaten, wenn sie weiterhin im gleichen Entleihbetrieb arbeiten sollen, von diesem übernommen werden. Geschieht dies nicht, so müssen sie aus diesem Entleihbetrieb abgezogen werden.

Wohl bemerkt: Nur von diesem Betrieb. So kann es sein, dass er im nächsten Betrieb auch 18 Monate seine Arbeitskraft zur Verfügung stellen „darf“ und so Zeit seines Lebens nur jeweils 18 Monate in vielen Betrieben verbringt, ohne jemals eine Festan-stellung gehabt zu haben. Was dies für die Lebensplanung für den Betreffenden bedeutet, mag hier nicht kommentiert werden.

Auch dürfen entliehene Arbeitnehmer*innen nicht als Streikbrecher eingesetzt werden. Der Einsatz dieser Kräfte ist künftig nur möglich, wenn sichergestellt ist, dass diese nicht Tätigkeiten von Streikenden übernehmen müssen.

 

 

Viele Probleme wurden mittlerweile in den Bereich der teilweise missbräuchlich genutzten Werkverträge verlagert. Dem schiebt der Gesetzgeber nun einen Riegel vor. Insbesondere durch die Offenlegung der Arbeitnehmerüberlassung und die Abschaffung der Vorratsverleiherlaubnis. Damit wird es den Unternehmen erschwert, über die Werkverträge verdeckte Arbeitnehmerüberlassung zu betreiben. Bei Zuwiderhandlungen werden Bußgelder ausgesprochen. Doch die Überwachung ist nur eingeschränkt möglich. Einzig dort, wo es einen Betriebs- oder Personalrat gibt, ist die Offenlegung der Firmen gegenüber der Personalvertretung Plicht.

Die Anzahl von Leiharbeiter*innen ist nach wie vor im Steigen. Im Jahresschnitt waren 2016 knapp eine Million Menschen in Leiharbeit beschäftigt. Das sind 2,6 % der Gesamtbeschäftigten in der Bundesrepublik. Dabei stieg auch der Anteil ausländischer Staatsbürger deutlich. Jeder Vierte ist Ausländer, deren Anteil an der Gesamtbeschäftigung beträgt bundesweit jedoch nur 10 Prozent. Hier liegen Problematik und Chance dieser Menschen zugleich. Zum einen kann Zeitarbeit ein guter Start für die Integration in die Gesellschaft sein, in dem sie einen Dauerarbeitsplatz bekommen können. Zum anderen aber auch Hemmschuh, weil wenig Interesse an der sprachlichen und beruflichen Weiterbildung für diese besteht. Hier muss die Agentur für Arbeit mehr eingebunden werden, indem sie zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt bekommt und somit wieder mehr Mitgestalter der Integration von ausländischen Arbeitnehmern werden kann.

 

Man wird sehr genau beobachten müssen, ob sich die Situation durch die neue Gesetzgebung auf dem sogenannten „prekären Arbeitsmarkt“ dadurch verbessern wird. Sollte es hierzu nicht oder nur im geringen Umfang kommen, ist zu überlegen, ob man nicht eine Obergrenze (max. 10 Prozent.) für Unternehmen, die Zeit-arbeitnehmer beschäftigen, festsetzen sollte.

 

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