Aktuelle Informationen zur Flüchtlingspolitik - Teil 4

Veröffentlicht am 03.08.2015 in Landespolitik

Teil 4 der Serie zu den Informationen rund um die Flüchtlingspolitik.

Welche Gesundheitsleistung erhalten Asylbewerber?

Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, Besserung oder Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Werdenden Müttern und Wöchnerinnen werden ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel gewährt. Zudem können sonstige Leistungen gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit  unerlässlich sind.

Bekommen Asylbewerber mehr Leistungen als Hartz IV-Empfänger?

Die Grundleistungen für Asylbewerber liegen geringfügig unter dem Niveau der Leistungen nach SGB II. „Hartz IV"-Empfänger erhalten Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung soweit diese angemessen sind. Hierbei wird bei alleinstehenden Personen in Baden-Württemberg grundsätzlich eine Wohnungsgröße von 45 Quadratmetern für angemessen erachtet. Für einen Asylbewerber in der vorläufigen Unterbringung sind ab 2016 sieben Quadratmeter Wohn- und Schlaffläche vorgesehen. „Hartz-IV"-Empfänger sind zudem grundsätzlich gesetzlich krankenversichert bzw. erhalten Leistungen auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung. Asylbewerber haben in der ersten Zeit ihres Aufenthalts (15 Monate) grundsätzlich nur Anspruch auf die zur Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung (s.o.).

Dürfen Asylbewerber arbeiten?

Während der Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung dürfen die Asylbewerber keiner  Erwerbstätigkeit nachgehen. Danach kann einem Asylbewerber, der sich insgesamt seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Allerdings findet grundsätzlich weiterhin eine sogenannte Vorrangprüfung statt, d. h. die Bundesagentur für Arbeit prüft  zunächst, ob ein deutscher oder bevorrechtigter ausländischer Bewerber für die Stelle zur Verfügung steht. Die Vorrangprüfung entfällt jedoch nach 15monatigem Aufenthalt des Asylbewerbers im Bundesgebiet.  

Welche Verbesserungen bringt das neue Flüchtlingsaufnahmegesetz?

Das neue Flüchtlingsaufnahmegesetz des Landes sieht im Wesentlichen folgende humanitäre  Verbesserungen für die vom Land aufgenommenen Flüchtlinge vor. 

  • Verbesserungen bei der Flüchtlingsunterbringung

Während der vorläufigen Unterbringung in den Stadt-und Landkreisen wird die Wohn- und Schlaffläche  je Person von 4,5 auf eine  Mindestvorgabe von 7 Quadratmetern erhöht. Die Kreise erhalten eine  Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2016, um ihre Einrichtungen an die neuen Flächenvorgaben  anzupassen. Durch Verordnung sind für die Gemeinschaftsunterkünfte weitere Mindeststandards insbesondere unter Berücksichtigung der Belange von Frauen, Familien und Kindern festgelegt worden. Gemeinschaftsunterkünfte sollen zur besseren gesellschaftlichen Teilhabe ihrer Bewohner innerhalb  bebauter Ortsteile oder unmittelbar im Anschluss daran eingerichtet werden. Die vorläufige Unterbringung soll nicht länger nur in Gemeinschaftsunterkünften, sondern auch in Wohnungen erfolgen. Sie wurde  dabei zeitlich erheblich verkürzt, grundsätzlich auf die Dauer des Asylverfahrens. Im Mittel waren dies zuletzt etwa 15 Monate. Obergrenze sollen 24 Monate sein. 

  • Verbesserung der Leistungen

Alle Flüchtlinge erhalten während der  vorläufigen Unterbringung Gelegenheit, Grundkenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben. 

  • Verbesserung der Betreuung von Flüchtlingen

Für die vorläufige Unterbringung wurden erstmals verbindliche Standards für die soziale Beratung und Betreuung der Flüchtlinge fixiert. Bereits in den Landeserstaufnahmeeinrichtungen wurde hierfür eine unabhängige Stelle eingerichtet. Außerdem müssen die Kreise bei der Unterbringung darauf achten, dass schulpflichtige Kinder tatsächlich ihrer Schulpflicht nachkommen können. 

 

Unsere Mutterpartei

Unser Landesverband: SPD BW

Für Sie im Bundestag

Unsere Stimme in Europa

Unser Landesvorsitzender!

Für Sie im Landkreis

Jetzt Mitglied werden!

Suchen