Aktuelle Informationen zur Flüchtlingspolitik - Teil 3

Veröffentlicht am 03.08.2015 in Landespolitik

Teil 3 der Serie "Flüchtlingspolitik".

2. FAQs (Quelle: www.integrationsministerium-bw.de)

Wer kann Asyl erhalten?

Deutschland gewährt Flüchtlingen durch das Asylverfahren und das Aufenthaltsrecht Schutz. Ausschlaggebend ist das in Artikel 16a Grundgesetz verankerte Recht auf Asyl.
Es ist das einzige  Grundrecht, welches nur Ausländern zusteht. Ausländer  können auch als Flüchtlinge  im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt werden. Die Anerkennung erfolgt, wenn Leben oder Freiheit im Herkunftsstaat zum Beispiel wegen der Rasse, Religion oder politischen Überzeugung bedroht ist. Personen, die als asylberechtigt anerkannt werden, erhalten eine auf  drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis.

Wann ist Deutschland für ein Asylverfahren zuständig?

Innerhalb der  Europäischen Union (EU) gilt das sogenannte Dublin-System.  Danach hat jeder Asylbewerber, der in die EU einreist, grundsätzlich Anspruch auf nur ein Asylverfahren innerhalb der EU. Stellt beispielsweise ein Flüchtling aus Syrien in der Slowakei einen Asylantrag und wird er abgelehnt,  kann er nicht einfach nach Deutschland weiterreisen und es erneut versuchen. Sein Asylantrag würde  wegen der fehlenden Zuständigkeit Deutschlands nicht bearbeitet und er würde in die Slowakei zurückgeführt. Mit diesem System sollen Weiterwanderungen und Mehrfachanträge in der EU vermieden werden.

Welche Stellen sind in Deutschland in das Asylverfahren eingebunden?

Die Prüfung des Asylantrags erfolgt durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Es hat seinen Sitz in Nürnberg und daneben Außenstellen in allen Bundesländern. Die Länder sind gesetzlich zur Unterbringung von Asylbegehrenden verpflichtet. Sie müssen die dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen schaffen und unterhalten. Und  sie müssen die notwendige Anzahl von Unterbringungsplätzen entsprechend ihrer Aufnahmequote nach dem sogenannten Königsteiner Schlüssel bereitstellen – das sind für Baden-Württemberg knapp 13 Prozent. 

Aufnahme und Unterbringung

In  Baden-Württemberg besteht ein dreigliedriges Aufnahmesystem:
Erste Station für Asylbewerber und die meisten sonstigen Flüchtlinge im Land sind die Landeserstaufnahmeeinrichtungen (LEA), die von den Regierungspräsidien betrieben  werden. Hier wird der Asylbewerber registriert und auf übertragbare Krankheiten untersucht, u.a. mit Hilfe eines  Röntgengeräts. Das für die Asylverfahren zuständige BAMF unterhält auf dem Gelände der Landeserstaufnahmeeinrichtungen bzw. in deren Nähe eine Außenstelle,  welche die Asylanträge der Asylbewerber entgegennimmt und sie im Asylverfahren anhört. Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer in den Landeserstaufnahmeeinrichtungen beträgt etwa sechs Wochen. Von den Landeserstaufnahmeeinrichtungen aus werden die Asylsuchenden und Flüchtlinge den unteren Aufnahmebehörden bei den Stadt- und Landkreisen zugeteilt (sogenannte vorläufige Unterbringung). Dies geschieht nach einem Bevölkerungsschlüssel. In den Kreisen werden die Betroffenen bis zum Abschluss des Asylverfahrens – längstens jedoch für zwei Jahre – untergebracht. Nach dem Ende der vorläufigen Unterbringung werden die Flüchtlinge innerhalb des Landkreises auf die kreisangehörigen Gemeinden in die sogenannte Anschlussunterbringung verteilt. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich der  Bevölkerungsschlüssel  der Gemeinden. In den Stadtkreisen entfällt naturgemäß eine kreisinterne Verteilung.

Wo dürfen sich Asylbewerber aufhalten?

Der Aufenthalt eines Asylbewerbers ist nach dem Asylverfahrensgesetz grundsätzlich auf den Bezirk einer Ausländerbehörde beschränkt. Die Landesregierungen kann diese oft als „Residenzpflicht" bezeichnete Beschränkung jedoch durch Rechtsverordnung lockern. Von dieser Möglichkeit hat die grün-rote Landesregierung mit einer Verordnung vom Februar 2012 Gebrauch gemacht. Demnach dürfen sich  Asylbewerber nach dem Ende der Erstaufnahme vorübergehend im gesamten Gebiet des Landes Baden-Württemberg aufhalten. Im Zuge des jüngsten sogenannten Asylkompromisses hat der Bundesgesetzgeber die Residenzpflicht unterdessen bundesweit gelockert. Für Asylbewerber, aber auch für geduldete Ausländer erlöschen die räumlichen Aufenthaltsbeschränkungen regelmäßig nach  dreimonatigem erlaubten, gestatteten oder geduldeten Aufenthalts im Bundesgebiet. Allerdings werden Asylbewerber, die öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen müssen, weiterhin verpflichtet, an dem in  der Verteilentscheidung genannten Ort zu wohnen (Wohnsitzauflage).  

Welche Leistungen erhalten Asylbewerber?

Asylbewerber erhalten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zunächst folgende Leistungen: Grundleistungen für den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts. In der LEA  werden diese Leistungen nach bundesrechtlicher Vorgabe als Sachleistungen gewährt. Während der sich anschließenden vorläufigen Unterbringung in den Stadt-und Landkreisen sollen nach neuester  Rechtslage Grundleistungen vorrangig als Geldleistungen gewährt werden. Zudem erhalten die  Asylbewerber einen Barbetrag zur Deckung des soziokulturellen Existenzminimums (sogenanntes Taschengeld). Ein erwachsener alleinstehender Leistungsempfänger erhält ab dem 1. März 2015 143 Euro. Werden die o. g. Grundleistungen insgesamt in Form von Geld erbracht, beträgt der Gesamtbetrag  ab dem 1. März 2015 bei einem alleinstehenden Erwachsenen 359 Euro.  

 

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